Amtsfeuerwehr, Amt Burg (Spreewald)
 
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Private Feuerwerke bedürfen einer Ausnahmegenehmigung

Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig.

Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanspruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o. ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

 

Unterscheidung der Feuerwerksklassen

 

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (im Einzelhandel vor Silvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 2. Januar. bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden! Es sei denn, sie werden von einem Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt.

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Klassen III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden.

Alle Feuerwerkskörper der Klasse I, II, III sowie T1und T2 bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM). Die entsprechende Zulassungsnummer ist auf den Feuerwerkskörpern oder der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt. Aus dieser Nummer ist auch die Klasse ersichtlich, in die der Feuerwerkskörper eingruppiert wurde. Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung zählen stets zur Klasse IV. Privatpersonen ist der Erwerb von Feuerwerkskörpern der Klasse III und IV nur mit einer Feuerwerker-Lizenz (Erlaubnis- oder Befähigungsschein) erlaubt.

 

Ausnahmegenehmigung

 

  • Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
  • Die schriftliche Anzeige muss 14 Tage vorher erfolgen.
  • Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine Anzeigenbestätigung und die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.
  • Gemäß § 12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr – in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr – beendet sein.
  • Wurde eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erteilt, können mit dieser Ausnahmegenehmigung bei jedem Feuerwerker oder im Fachhandel die für das Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper der Klasse II erworben werden.
  • Der Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur Erwachsenen erlaubt, also Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Notwendige Unterlagen

 

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt das Feuerwerk ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
  • Wo soll es abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
  • Wann soll es abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr bzw. 22:30 Uhr)
  • Anlass des Feuerwerks? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z. B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum)
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn das Feuerwerk nicht auf dem privaten Grundstück abgezündet wird

 

Ein „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmezulassung zum Abbrennen von Pyrotechnik“ steht Ihnen auf der Internetseite www.amt-burg-spreewald.de unter Verwaltung im Formularservice zur Verfügung.

 

Weitere Informationen bei Sandra Schenker, Telefon: (035603) 682-32.

 

Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten