Amtsfeuerwehr, Amt Burg (Spreewald)
 
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Feuer im Freien

Verbrennen im Freien

 

Aus aktuellem Anlass wollen wir nochmals auf die momentan bestehende Rechtslage hinsichtlich des Verbrennens im Freien aufmerksam machen. Erinnern Sie sich noch daran, als Gartenabfälle und nicht selten auch Unrat vielfach im Freien abgebrannt wurden? Rauch, Ruß und Geruch wurden oft zur Belästigung. Seitdem ist im Land Brandenburg das Verbrennen von Stoffen gemäß § 7 Landesimmissionsschutzgesetz verboten.

 

Sie können aber gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien abbrennen, wenn Sie folgende Vorraussetzungen einhalten, damit es nicht zu einer Gefährdung und Belästigung kommt:

 

 

10 „goldene Regeln“ für Feuer im Freien

  1. Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt maximal 1 Meter.

  2. Als Brennstoff wird ausschließlich trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.

  3. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden!

  4. Abfälle (Gartenabfälle, Laub, Grünschnitt, etc.) gehören niemals ins Feuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten und wird dementsprechend geahndet.

  5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.

  6. Niemals Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung oder Spiritus verwenden, Explosionsgefahr!

  7. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben und es stehen geeignete Löschmittel (.z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher) bereit.

  8. Es ist ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen Gebäude oder zu brandgefährdeten Materialien einzuhalten.

  9. Bei stärkeren Winden, Funkenflug oder starker Rauchentwicklung muss das Feuer sofort gelöscht werden.

  10. Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.

 

Weiterhin gilt:

Feuer, auf die diese Regeln nicht zutreffen, wie Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, etc.), bedürfen einer Genehmigung seitens der Gemeinde. Von dieser Ausnahmeregelung sind andere Verbrennungstätigkeiten nicht gedeckt. Verstöße werden ordnungsrechtlich geahndet.

 

Das gelegentliche Abbrennen von Holzfeuern ist nur bis Waldbrandwarnstufe 0 möglich. Kommt es unabhängig davon zu einer Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Waldbrandüberwachung, muss ein Verstoß gegen die „10 goldenen Regeln“ unterstellt werden, und es können die Kosten vom Verursacher erhoben werden.

 

Die bestehenden Waldbrandwarnstufen können auf der Homepage des Landkreises oder im Amt Burg (Spreewald) unter (035603) 68232 erfragt werden.

 

SG Ordnungsangelegenheiten